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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

von Florian Lichte, Heilpraktiker

§1 Anwendungsbereich der AGB

a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und Patient als Behandlungsvertrag, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, durch konkludentes Handeln annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose oder Therapie wendet.

c) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

§2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrags

Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten, unter Berücksichtigung von eventuellen Behandlungsverboten und seiner Sorgfaltspflicht, anwendet. Dabei werden auch Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.

§3 Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

§4 Honorierung des Heilpraktikers

a)  Der Heilpraktiker hat Anspruch auf ein Honorar in Anlehnung an das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). 

b)  Honorare sind jeweils

  • nur per EC-, Debit- oder Kreditkarte direkt nach der einzelnen Behandlung
  • bzw. bei Vereinbarung binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt
  • bzw. nach Vorauszahlung eines Vorschusses und dessen Verrechnung mit der Endabrechnung

zu begleichen. Alle in dieser Praxis anfallenden Rechnungen enthalten keine Mehrwertsteuer (PDF).
Im Falle einer zu späten Terminabsage oder bei Nichterscheinen wird ggf. eine Ausfallgebühr in Höhe von € 50 berechnet.

§5 Honorarerstattung durch Dritte

Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird §4 hiervon nicht berührt.

§6 Vertraulichkeit der Behandlung

a) Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezgl. der Diagnose, Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.

b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Meldepflicht bei bestimmten Drogen oder wenn er auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist.

Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.

Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender

c) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte oder Elektronische Patientendatei). Dem Patienten steht eine Einsicht in die Handakte jederzeit zu; er kann die Herausgabe der Handakte aber nicht verlangen. Absatz b) bleibt unberührt. Der Patient stimmt der Verarbeitung seiner Daten zu.

d) Sofern der Patient einen Auszug/Kopie aus der Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte und elektronischen Patientendatei. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten den Vermerk „Kopie“, die Originale verbleiben in der Behandlungsakte.

e) Handakten werden vom Heilpraktiker 30 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke infrage kommen könnten.

§7 Rechnungslegung

a) Die Rechnung zur Vorlage beim Finanzamt oder für die eigene Aufbewahrung enthält Namen und Anschrift des Heilpraktikers, den Namen und die Anschrift sowie das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen.

b) Aus Beweis- und Erstattungsgründen durch einen Kostenträger kann auch eine Ausfertigung der Rechnung, welche die vollständige Diagnose, jede Einzelleistung (Therapiespezifizierung) mit der entsprechenden GebüH-Ziffer, jeden Einzelbetrag und Angaben über die Heilmittel enthält, vereinbart werden. Der Patient wird hiermit belehrt, dass diese Rechnungsform bereits den Bruch der Vertraulichkeit und Schweigepflicht bedeutet und dem schriftlichen Auftrag des Patienten grundsätzlich widerspricht.

§8 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten grundsätzlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden zunächst mündlich und gegebenenfalls auch schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteienwillen am nächsten kommt.

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Wir empfehlen bei Erkältungen o. ä. Infekten die Verwendung von medizinischen Masken.

Karte, Quelle: Open Street Map

 

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