Nachstehend finden Sie die Kostenaufstellung unserer Leistungen in Anlehnung an das aktuelle Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, GebüH. Die rechte Spalte zeigt Ihnen den je nach Leistungsträger von ihm erstattbaren Bereich an.
Somit können Sie einschätzen, welche Rechnungsbeträge Sie bei welchen Leistungen begleichen werden und in welchem Umfang Sie dazu Erstattungen bzw. Zuschüsse von Ihrem Leistungsträger erhalten könnten.
Sprechen Sie mit Ihren Ansprechpartner:innen bei Zusatzkassen bzw. Beihilfe am besten bereits vorab oder direkt nach Behandlungsbeginn!
Nr. | Leistungsübersicht | Euro (GebüH) |
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1-10 | Allgemeine Leistungen | |
1 | Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung | 12,30 bis 20,50 |
3 | Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers | bis 4,50 |
4 | Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 wird nur als alleinige Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet. | 16,40 bis 22,00 |
5 | Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet. | 8,20 bis 20,50 |
6 | Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der Sprechstundenzeit | 17,00 bis 24,50 |
7 | Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr | 19,50 bis 28,50 |
8 | Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags | 15,40 bis 27,00 |
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziff. 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeit stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. | ||
9 | Hausbesuch, einschließlich Beratung | |
9.1 | bei Tag | 21,50 bis 29,50 |
9.2 | in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) | 24,00 bis 32,00 |
9.3 | bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen | 27,50 bis 36,50 |
10 | Nebengebühren für Hausbesuche Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muss, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg. Liegt der Ort bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld: | |
10.1 | für jede angefangene Stunde bei Tag | bis zu 5,50 |
10.2 | für jede angefangene Stunde bei Nacht | bis zu 10,50 |
10.3 | durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel | |
10.4 | durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis. | |
Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer: | ||
10.5 | bei Tag: | bis zu 1,25 |
10.6 | bei Nacht: | bis zu 2,50 |
10.7 | Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden Anmerkung: Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. | bis zu 0,25 / km |
10.8 | Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. | 10,50 bis 20,50 |
11 | Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen | |
11.1 | Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse des Patienten | 3,60 bis 15,50 |
11.2 | Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben) | 10,30 bis 20,50 |
17 | Neurologische Untersuchung | |
17.1 | Neurologische Untersuchung Anmerkung: Die neurologische Untersuchung wird grundsätzlich nur durchgeführt, wenn sie für den Heilzweck oder für die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung des Heilungsverlaufes erforderlich erscheint. | 5,20 bis 26,00 |
19 | Psychotherapie nicht beihilfefähig gemäß Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV | |
19.1 | Psychotherapie von halbstündiger Dauer | 15,50 bis 26,00 |
20 | Atemtherapie, Massagen beihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl. § 4 Abs. 3 GOÄ) | |
20.1 | Atemtherapeutische Behandlungsverfahren | 13,00 bis 31,00 |
20.3 | Bindegewebsmassage | 8,00 bis 20,50 |
20.4 | Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) | 5,50 bis 10,50 |
20.5 | Großmassage | 10,50 bis 18,00 |
20.6 | Sondermassagen (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage, Schrägbettbehandlung u.a.) | 10,50 bis 20,50 |
27 | Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren | |
27.3 | Setzen von Schröpfköpfen, unblutig | 5,20 bis 8,00 |
27.5 | Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel | 5,20 bis 10.50 |
33 | Verbände außer zur Wundbehandlung Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung | |
33.2 | elastische Stütz- und Pflasterverbände | 5,20 bis 15,50 |
34 | Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung | |
34.1 | Chiropraktische Behandlung | 10,50 bis 18,00 |
34.2 | gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Anmerkung: Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen. | 15,40 bis 19,00 |
35 | Osteopathische Behandlung | |
35.1 | des Unterkiefers | 7,50 bis 15,50 |
35.2 | des Schultergelenkes | 15,40 bis 26,00 |
35.3 | der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke | 15,40 bis 26,00 |
35.4 | des Schlüsselbeins und der Kniegelenke | 5,20 bis 15,50 |
35.5 | des Daumens | 5,20 bis 13,00 |
35.6 | einzelner Finger und Zehen | 5,20 bis 13,00 |