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Kostentabelle

Nachstehend finden Sie die Kostenaufstellung unserer Leistungen in Anlehnung an das aktuelle Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, GebüH. Die rechte Spalte zeigt Ihnen den je nach Leistungsträger von ihm erstattbaren Bereich an.

Somit können Sie einschätzen, welche Rechnungsbeträge Sie bei welchen Leistungen begleichen werden und in welchem Umfang Sie dazu Erstattungen bzw. Zuschüsse von Ihrem Leistungsträger erhalten könnten.

Sprechen Sie mit Ihren Ansprechpartner:innen bei Zusatzkassen bzw. Beihilfe am besten bereits vorab oder direkt nach Behandlungsbeginn!

Nr.LeistungsübersichtEuro (GebüH)
1-10Allgemeine Leistungen
1Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung12,30 bis 20,50
3Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikersbis 4,50
4Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 wird nur als alleinige Leistung von der
privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.
16,40 bis 22,00
5Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.
8,20 bis 20,50
6Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der Sprechstundenzeit17,00 bis 24,50
7Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr19,50 bis 28,50
8Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags
15,40 bis 27,00
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziff. 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeit stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
9Hausbesuch, einschließlich Beratung
9.1bei Tag21,50 bis 29,50
9.2in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)24,00 bis 32,00
9.3bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen27,50 bis 36,50
10Nebengebühren für Hausbesuche
Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muss, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg. Liegt der Ort bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld:
10.1für jede angefangene Stunde bei Tagbis zu 5,50
10.2für jede angefangene Stunde bei Nachtbis zu 10,50
10.3durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel
10.4durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.
Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer:
10.5bei Tag:bis zu 1,25
10.6bei Nacht:bis zu 2,50
10.7Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden Anmerkung: Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.bis zu 0,25 / km
10.8Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.10,50 bis 20,50
11Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse des Patienten3,60 bis 15,50
11.2Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben)10,30 bis 20,50
17Neurologische Untersuchung
17.1Neurologische Untersuchung
Anmerkung: Die neurologische Untersuchung wird grundsätzlich nur durchgeführt, wenn sie für den Heilzweck oder für die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung des Heilungsverlaufes erforderlich erscheint.
5,20 bis 26,00
19Psychotherapie nicht beihilfefähig gemäß Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV
19.1Psychotherapie von halbstündiger Dauer15,50 bis 26,00
20Atemtherapie, Massagen beihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl. § 4 Abs. 3 GOÄ)
20.1Atemtherapeutische Behandlungsverfahren13,00 bis 31,00
20.3Bindegewebsmassage8,00 bis 20,50
20.4Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)5,50 bis 10,50
20.5Großmassage10,50 bis 18,00
20.6Sondermassagen (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage, Schrägbettbehandlung u.a.)10,50 bis 20,50
27Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.3Setzen von Schröpfköpfen, unblutig5,20 bis 8,00
27.5Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel5,20 bis 10.50
33Verbände außer zur Wundbehandlung
Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung
33.2elastische Stütz- und Pflasterverbände5,20 bis 15,50
34Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1Chiropraktische Behandlung10,50 bis 18,00
34.2gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule
Anmerkung: Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen.
15,40 bis 19,00
35Osteopathische Behandlung
35.1des Unterkiefers7,50 bis 15,50
35.2des Schultergelenkes15,40 bis 26,00
35.3der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke15,40 bis 26,00
35.4des Schlüsselbeins und der Kniegelenke5,20 bis 15,50
35.5des Daumens5,20 bis 13,00
35.6einzelner Finger und Zehen5,20 bis 13,00